Allgemeine Geschäftsbedingungen – newgen AG

07. Oktober 2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen der newgen AG, Winterswyker Straße 120, 48691 Vreden, vertreten durch Daniel Terwersche und Patrick Terwersche

1. Geltungsbereich

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) regeln das Erbringen der Dienste durch die newgen AG an den Kunden. Sie gelten für alle Verträge, die die newgen AG mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.

1.2 Es werden keine Verträge mit Privatpersonen und Verbrauchern geschlossen.

1.3 Die newgen AG erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB. Abweichende AGB des Kunden werden zurückgewiesen, es sei denn die newgen AG hat ihrer Geltung schriftlich zugestimmt.

1.4 Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB. Zur Wirksamkeit derartiger Vereinbarungen ist eine schriftliche Zustimmung von der newgen AG notwendig. Kommt der Vertrag per Videoaufzeichnung zustande, so reicht eine mündliche ausdrückliche Zustimmung von der newgen AG aus.

2. Gegenstand der Leistungen und Erfüllung

2.1 Für den Gegenstand der Leistung seitens der newgen AG gilt folgendes:
Die newgen AG betreut die Kunden insbesondere bei ihrer Positionierung, dem Recruiting-Prozess, der Zielgruppenrecherche, der Erstellung von Stellenanzeigen, beim Design und den Werbetexten, der Aufnahme von Fotos und Videos, der Nutzung von Social-Media-Netzwerken, organischen Social-Media-Postings und Social-Media-Werbeanzeigen. Die newgen AG setzt für ihre Kunden geplante Vorhaben in den o.g. Bereichen um. Es handelt sich dabei um Dienstleistungen im Bereich des Online-Marketings. Außerdem bietet die newgen AG verschiedene Akademie-Kurse basierend auf Videoinhalten und Live-Videokonferenzen an. Die newgen AG übernimmt im Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen keine Verantwortung für ein bestimmtes Ergebnis. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart wurde.

2.2 Die newgen AG ist verpflichtet seine Dienstleistung sorgfaltsgemäß zu erbringen. Die newgen AG ist berechtigt, Unterstützung Dritter einzuholen.

2.3 Sämtliche Fristen im Zusammenhang mit der Leistungserbringung durch die newgen AG beginnen erst nach Zahlung der Rechnung und nachdem alle erforderlichen Mitwirkungspflichten in vollem Umfang vom Kunden vorliegen.
2.4 Der newgen AG steht ein Leistungsbestimmungsrecht bzgl. der Art und Weise der Leistungserbringung nach § 315 BGB zu.

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1 Der Vertragsschluss kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Der Vertrag zwischen der newgen AG und dem Kunden erfolgt schriftlich.

4. Mitwirkungspflicht/Abnahmepflicht des Kunden

4.1 Zur Einhaltung seiner Leistungspflichten ist die newgen AG auf Unterstützung des Kunden angewiesen. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Leistungserbringung seitens der newgen AG mitzuwirken, indem er seinen Mitwirkungspflichten im vollen Umfang und fristgerecht nachgeht.

4.2 Erfolgen die Mitwirkungshandlung bzw. die Unterstützungshandlung des Kunden nicht, hat es keine Auswirkung auf die Vergütungspflicht des Kunden.

4.3 Werden an gewissen Stellen im Aufbauprozess keine Informationen oder Zugänge von dem Kunden vorliegen, wird das Projekt vorerst gestoppt. Es folgen vonseiten der newgen AG Erinnerungen zur Lieferung der Informationen und Zugänge.

4.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erbringt die newgen AG grundsätzlich alle ihre Leistungen nach dem Dienstvertragsrecht.

4.5 Sollte ausnahmsweise eine vereinbarte Leistung seitens der newgen AG dem Werkvertragsrecht unterliegen, so gilt folgendes:
• Die newgen AG ist berechtigt, vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung eine Abnahme der Teilleistung und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen zu verlangen.
• Der Kunde ist verpflichtet die (Teil-)Leistung zu überprüfen und auf Mängel zu untersuchen. Die newgen AG wird die Mängel anschließend beheben.
• Nach erfolgter Überprüfung ist die Abnahme durch den Kunden unverzüglich zu erklären. Erfolgt die Abnahme nicht unverzüglich, so gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb von 7 Tagen die Mängel/Verbesserungswünsche nicht schriftlich mitteilt. Das Übermittlungsrisiko trägt der Kunde. Die newgen AG ist ferner berechtigt, den Kunden mit Setzung der Frist von 7 Tage zur Abnahme aufzufordern.
• Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. In diesem Falle ist der Kunde vorleistungsverpflichtet.
• Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

4.6 Im Rahmen der Erstberatung (Strategiegespräch) per Videokonferenz fällt ein Zeitaufwand von etwa 60-90 Minuten seitens der Berater der newgen AG an. Sollten die Interessenten diesen kostenfreien Termin unter 24 Stunden vor Beginn der Videokonferenz absagen, fällt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150€ netto an.

5. Laufzeit/Rücktritt/Kündigung

5.1 Der Vertrag ist für die im jeweiligen Hauptvertrag vereinbarte Laufzeit fest geschlossen.

5.2 Ein Kündigungsrecht des Kunden besteht nicht.

5.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt stets unberührt.

5.4 Der Vertrag hat eine feste Laufzeit. Wird innerhalb der Vertragslaufzeit ein Bewerber eingestellt, so kann der Kunde die Kampagne pausieren. Ein Recht zur Kündigung besteht nicht. Die Pausierung hat keine Auswirkung auf die im Vertrag vereinbarte Vergütung.

6. Verzug des Kunden

6.1 Befindet sich der Kunde im Verzug mit seiner fälligen Zahlung, so behält sich die newgen AG vor, ihre Leistungen bis zur Begleichung des ausstehenden Betrages einzustellen.

6.2 Die newgen AG hat das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn sich der Kunde mit der fälligen Zahlung zwei Monate im Verzug befindet. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben davon unberührt. Die newgen AG muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart, durch anderweitigen Einsatz erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.

6.3. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln des Verzugs.

7. Preise und Zahlungsbedingungen

7.1 Die Vergütung der newgen AG findet nach Abschluss des Vertrages mit Erstellung der Rechnung statt, und zwar sofort, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

7.2 Die Preise, die angegeben und mitgeteilt werden, sei es fernmündlich oder schriftlich, sind verbindlich. Alle Preise sind in EUR und exklusive gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen.

7.3 Die Bezahlung erfolgt grundsätzlich per SEPA-Lastschriftmandat, es sei denn, es wurde abweichendes vereinbart.

7.4 Die newgen AG ist berechtigt, fällige Forderungen von einem Drittanbieter einziehen zu lassen.

7.5 Kann der Betrag per Drittanbieter nicht eingezogen werden, so muss der Kunde ihn innerhalb von drei Werktagen an die newgen AG überweisen.

8. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

8.1 Gegen Ansprüche der newgen AG kann der Käufer nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist, ein rechtskräftiger Titel vorliegt oder die Gegenforderung in einem gegenseitigen Verhältnis zu dem jeweils betroffenen Anspruch steht.

8.2 Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis, ohne der Zustimmung der newgen AG an Dritte abzutreten.

9. Haftung

9.1 Die newgen AG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

9.2 Haftung für einfache Fahrlässigkeit besteht nur für Schäden aus:
• a) der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
• b) der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung jedoch auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden begrenzt.

10. Datenschutz und Datensicherheit

10.1 Sollten personenbezogene Daten erhoben werden, weist die newgen AG die Vertragspartei ausdrücklich darauf hin und holt Ihr vorheriges Einverständnis dazu ein. Die newgen AG verpflichtet sich dazu, keine Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, die Vertragspartei hat zuvor eingewilligt. Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes werden eingehalten.

10.2 Die newgen AG weist den Kunden darauf hin, dass die Übertragung von Daten im Internet Sicherheitslücken aufweisen kann. Demnach kann ein fehlerfreier und störungsfreier Schutz der Daten Dritter nicht vollständig gewährleistet werden.
In diesem Zusammenhang stellt der Kunde der newgen AG wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes in vollem Umfang frei. Dies gilt nicht, wenn die newgen AG die Verstöße alleine zu vertreten hat.

11. Nutzungsrechte und Urheberrecht

11.1 Alle in Verbindung mit den Dienstleistungen von der newgen AG stehenden gewerblichen Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte an erbrachten Leistungen (an allen Bildern, Videos, Texten, Webinaren, Datenbanken), verbleiben bei der newgen AG. Dem Kunden werden diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für eine vertragsgemäße Nutzung der Dienstleistungen für die Dauer der Vertragslaufzeit erforderlich sind. Das Anbieten, Weitergeben an Dritte oder die Nutzung im gewerblichen Kontext, der vermittelten Inhalte oder der zur Verfügung gestellten Strategien, Vorlagen und Konzepte ist verboten. Hat der Kunde vor, Dritten Nutzungsrechte an den erbrachten Inhalten einzuräumen, bedarf dies der schriftlichen Zustimmung der newgen AG. Ferner ist die Vervielfältigung der Inhalte untersagt.

11.2 Verstöße gegen 12.1 werden bei einer Strafverfolgungsbehörde zur Anzeige gebracht.

12. Rechte Dritter

12.1 Stellt der Kunde der newgen AG Materialien zur Verfügung (Fotos, Videos, Logos), das die newgen AG bei Werbeanzeigen, Social-Media-Beiträgen, Website oder Landigpage verwenden soll/kann, so gewährleistet der Kunde, dass das überlassene Material frei von Rechten Dritter ist oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen.

12.2 Der Kunde stellt die newgen AG in diesem Zusammenhang wegen Verstöße gegen Rechte Dritter in vollem Umfang frei.

13. Referenzwerbung

13.1 Der Kunde erklärt sich damit ist damit einverstanden, dass die newgen AG zum Zweck der Information über die Leistungserbringung bzw. der Zusammenarbeit, den Namen und das Logo zeitlich und örtlich unbeschränkt auf der Internetseite der newgen AG und den Social-Media-Auftritten der newgen AG verwenden darf und damit werben kann.

13.2 Bei Widerruf ist eine Nachricht an die folgende E-Mail-Adresse zu senden: orga@newgen.ag

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Münster.

14.2 Es gilt deutsches Recht.

AGB Stand: 01.01.2025 ©

1. Anwendungsbereich, Geltungsvorrang

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der newgen AGB, Winterswyker Str. 120, 48691 Vreden (nachfolgend „newgen“) und Ihnen als Kunde (nachfolgend „Kunde“) hinsichtlich aller Leistungen von newgen im Bereich Consulting, Konzeptionierung und Positionierung, Webentwicklung, Websitebetreuung, KI-Einsatz (Chatbots und KI-Systeme), Foto- und Videoerstellung, Social Media Marketing, SEA/SEO und GEO (nachfolgend „Leistungen“).

1.2. Sämtliche Leistungen richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

1.3. Die Geltung allgemeiner Vertrags- oder Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn newgen den Bedingungen des Kunden nicht ausdrücklich widersprochen hat und/oder Leistungen widerspruchslos erbringt.

1.4. Diese AGB gelten auch für zukünftige Rechtsgeschäfte, ohne dass im Einzelfall gesondert auf die AGB verwiesen werden muss.

1.5. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.

1.6. Bei Unklarheiten oder Abweichungen geht das individuelle Angebot von newgen (gemäß der Definition in Ziffer 2.1) diesen AGB vor.



2. Vertragsschluss

2.1. Art, Inhalt und Umfang der jeweiligen Leistungen werden in dem gesonderten Angebot (nachfolgend „Angebot“) festgelegt.

2.2. Mit Übersendung des Angebotes an den Kunden gibt newgen ein rechtliches Angebot auf Abschluss des Vertrages ab. Durch Bestätigung des Angebots in Textform (nachfolgend „Bestätigung“) nimmt der Kunde das Angebot rechtswirksam an, sodass zwischen den Parteien ein Vertrag (nachfolgend „Vertrag“) über die vereinbarten Leistungen auf Basis des Angebotes und dieser AGB zustande kommt. Erfolgt die Bestätigung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Angebotsdatum, kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande.



3. Leistungserbringung durch newgen

3.1. newgen erbringt Leistungen entweder im Rahmen von zeitlich begrenzten Projekten (z.B. Webentwicklung, Video- und Foto Erstellung) oder im Rahmen einer fortlaufenden Zusammenarbeit (z.B. dauerhafte Marketingbegleitung (Marketing as a Service) SEO, GEO, Social Media Marketing, Websitebetreuung.

3.2. Sofern die Leistung die Anpassung an oder von Drittprodukten/ -leistungen umfasst, ist nur die Zurverfügungstellung der Leistung im/ in Drittprodukten/ -leistungen geschuldet, nicht jedoch die Zurverfügungstellung des/ der Drittprodukten/ -leistungen.

3.3. Bearbeitungszeiträume sind auf den Zeitpunkt ab Zustandekommen des Vertrages avisiert.

3.4. newgen erarbeitet bei generativen Leistungen bis zu zwei (2) Entwürfe für den Kunden.

3.5. Sofern im Angebot kein Festpreis vereinbart wurde, handelt es sich bei den im Angebot festgehaltenen Stundenaufstellungen um geplante Arbeitsaufwände, die nicht verbindlich sind. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt in diesem Fall auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen.

3.6. Beziehen sich die Leistungen auf Contenterstellung und/ oder -pflege für Websites oder Social Media Kanäle, SEO oder GEO, dann beziehen sich diese Leistungen ausschließlich auf die im Angebot angegebenen Websites, Dienste oder Kanäle und den dort festgelegten Umfang. Community Management oder sonstiger Austausch mit Dritten über die Social Media Accounts des Kunden sind ausdrücklich nicht Teil der Leistungen. Sofern nicht abweichend im Angebot vereinbart, wird der erstellte Content von newgen auf den betreffenden Social Media Accounts des Kunden gepostet.

3.7. Sämtliche Meetings werden remote durchgeführt, sofern die Parteien im Einzelfall keine abweichende Vereinbarung treffen.

3.8. Beratungsleistungen (Consulting) und Projektmanagement werden als Dienstleistungen erbracht.

3.9. Rechtsdienstleistungen, insbesondere marken-, urheber-, und wettbewerbsrechtliche Prüfungen und Beratung, sind nicht Umfang der Leistungen.



4. Mitwirkungspflicht des Kunden

4.1 Der Erfolg oder Misserfolg der Zusammenarbeit der Parteien hängt auch entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang der Kunde im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit an der Realisierung der Leistungen mitwirkt. Der Kunde ist daher insbesondere verpflichtet:

a. newgen sämtliche Unterlagen, Dateien, Vorlagen, Zugänge und Passwörter sowie sonstige für die Durchführung der zu erbringenden Leistungen notwendige Informationen unaufgefordert, möglichst früh- bzw. rechtzeitig zur Vertragserfüllung und frei von Rechten Dritter zu verschaffen;

b. auf Aufforderungen von newgen zur Abgabe von Erklärungen, Auswahl von Entwürfen, Beibringung von Unterlagen oder Informationen und Durchführung einer Abnahme unverzüglich zu reagieren;

c. bei Leistungserbringung von newgen beim Kunden vor Ort, für diese Zeit Arbeitsplätze, benötigte Werkzeuge, Netzwerk- und Internet-Anbindungen für newgen kostenlos zur Verfügung zu stellen;

d. gegenüber newgen einen kompetenten Ansprechpartner anzugeben, der berechtigt ist, rechtswirksame Erklärungen im Namen des Kunden abzugeben;

e. zwischen den Parteien vereinbarte Termine, insbesondere vor Ort Termine und Termine für Video- oder Fotoaufnahmen, wahrzunehmen oder rechtzeitig, absagen. Für die Verschiebung und Absage der Termine gelten die Stornierungsbedingungen für Drehtage, die unter [Link] abrufbar sind.

4.2 Der Kunde hat sich vor Vertragsschluss von newgen oder einem kundigen Dritten darüber informiert und beraten lassen, ob die von ihm gewünschten Leistungsergebnisse technisch, fachlich sowie im Rahmen der finanziellen Vereinbarung der Parteien durch newgen umsetzbar ist.

4.3 Solange der Kunde nicht oder nicht ordnungsgemäß seine Mitwirkungspflichten erfüllt, und dies dazu führt, dass newgen seinen Pflichten nicht nachkommen kann, tritt auf Seiten von newgen kein Verzug ein. Fristen und Termine verschieben sich entsprechend der Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden sowie um einen angemessenen Zeitraum zur Wiederaufnahme der Leistungen.

4.4 Der Kunde hat sämtliche Kosten zu tragen, die sich daraus ergeben, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß erbracht hat.



5. Agiler Entwicklungsprozess

5.1 Die Parteien vereinbaren für die Erbringung von Leistungen im Bereich Webentwicklung den nachfolgend beschriebenen agilen Entwicklungsprozess.

5.2 Die Parteien überführen die Leistungsbeschreibung in ein gemeinsames Projektplanungstool. Die Parteien werden zudem alle Leistungsmerkmale und Anforderungen an die Website/ Software, wie Funktionen, Verbesserungsvorschläge und Fehlerbehebungen, in das Projektplanungstool aufnehmen, sodass das Projektplanungstool als sog. Product-Backlog die Gesamtheit der Anforderungen der Leistungen enthält. Das Projektplanungstool wird von newgen bereitgestellt. newgen richtet dem Kunden einen Zugang zum Projektplanungstool ein.

5.3 Die Erbringung der Leistung erfolgt in kurzen Iterationen (nachfolgend „Iteration“). Die Iterations-Dauer wird je nach Bedarf und Umfang nach eigenem Ermessen von newgen festgelegt.

5.4 Die Parteien legen Termine für Abstimmungen (nachfolgend „Abstimmungstermin“) zu Beginn der Zusammenarbeit verbindlich im Projektplanungstool fest. Die Abstimmungstermine dienen der Festlegung der Ziele der nächsten Iterationen. Grundlage für jeden Abstimmungstermin sind die in dem Projektplanungstool enthaltenen Einträge, die aufgrund ihrer Priorität oder anderer sachlicher Gründe insgesamt oder in Teilen in den jeweiligen Iterationen umgesetzt werden sollen. Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den Einträgen gehen die jüngeren Einträge den älteren vor. Die Anzahl der für die Iteration vorgesehenen Einträge werden durch newgen festgelegt.

5.5 Um die Planungssicherheit und damit die Qualität der Leistungen nicht zu gefährden, dürfen während einer Iteration grundsätzlich keine Prioritätsänderungen oder neue Definitionen von Anforderungen durch die Parteien vorgenommen werden. Auf Verlangen einer Partei wird eine laufende Iteration abgebrochen und erneut ein Abstimmungstermin durchgeführt.

5.6 newgen stellt dem Kunden die Ergebnisse der Iteration in regelmäßigen Abständen vor oder zur Prüfung zur Verfügung. Daraufhin erfolgt die unverzügliche Prüfung der Ergebnisse der bearbeiteten Einträge durch den Kunden, in Bezug auf die wesentlich vertragsgemäße Erbringung der Leistungen. Eine im Wesentlichen vertragsgemäß erbrachte Leistung liegt vor, wenn allenfalls unwesentliche Mängel vorliegen. Wurden die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Kunde die Leistung unverzüglich im Projektplanungstool freizugeben. Die Freigabe erfolgt markieren oder verschieben der Einträge als „erledigt“. Unwesentliche Mängel berechtigen den Kunden nicht die Freigabe der Leistungen abzulehnen. Die Freigabe des Kunden gilt als Teilabnahme.

5.7 Die Parteien werden nach vollständiger Erbringung der Leistungen jeweils eine Gesamtabnahme durchführen, wobei die Abnahme auf Basis der Leistungsvereinbarungen im Projektplanungstool erfolgt.



6. Änderungsverfahren

6.1 Hat der Kunde Änderungswünsche, die über die vereinbarten Leistungen hinausgehen oder wesentlich von den ursprünglichen Leistungen abweichen, setzt auf Anfrage des Kunden eine Korrekturphase ein (nachfolgend „Korrekturschleife“), welche gesondert vergütet wird. newgen erstellt dem Kunden auf Anfrage ein entsprechendes Nachtragsangebot. Die Erbringung der Leistungen ist während der Korrekturschleife bis zur Annahme oder Ablehnung des Nachtragsangebotes ausgesetzt. Entsprechende Leistungs- und Lieferfristen von newgen verlängern sich um die Dauer der Korrekturschleife.

6.2 Eine Korrekturschleife setzt ebenfalls ein, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten.

a. so lange nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat, dass die ursprünglich vereinbarten Leistungen nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik entsprechen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr zu Leistungserfüllung geeignet sind; oder

b. über einen Zeitraum von sechs (6) Monaten nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht hat.



7. Geistiges Eigentum, Rechteeinräumung

7.1 newgen bleibt Eigentümer und Inhaber aller Rechte, insbesondere gewerblicher Schutzrechte oder schutzrechtsähnlicher Positionen gleich welcher Art (z.B. Patentrechte, Markenrechte, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte) und gleich ob eingetragen oder nicht, an sämtlichen Materialien, wie Logos, Programmierarbeiten und Quellcode, Entwürfen, Skizzen, Designs, Templates, Präsentationen, (nachfolgend „Materialien“) die newgen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zustehen oder von newgen oder von Dritten im Auftrag von newgen nach Abschluss des Vertrages entwickelt werden (nachfolgend „newgen-Materialien“). Entsprechendes gilt für Bearbeitungen, Änderungen und Weiterentwicklungen der newgen-Materialien.

7.2 Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt newgen dem Kunden an allen explizit im Angebot benannten Inhalten und Ergebnissen ein einfaches, nicht-ausschließliches, zeitlich unbegrenztes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht zu dem im Angebot vereinbarten Zweck ein.

7.3 Die Übergabe von Quellcode, Datensätzen, Templates und sonstigen Rohdaten an den Kunden ist von newgen nicht geschuldet.

7.4 Nutzungsrechte an Materialen für vom Kunden abgelehnte und abgebrochene Leistungen (Ideen, Entwürfe, etc.) verbleiben vollständig bei newgen.

7.5 Sofern newgen zur Erbringung von Leistungen Materialien oder Leistungen von Dritten lizenziert, richtet sich der Umfang der Rechteeinräumung nach den Lizenzbedingungen des Dritten. Dies gilt auch für Softwareprodukte Dritter und Open Source Software. newgen weist den Kunden auf die Geltung der Lizenzbedingungen des Dritten hin.

7.6 Der Kunde bleibt Inhaber aller Materialien, die dem Kunden zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zustehen oder Kunden oder von Dritten im Auftrag des Kunden nach Abschluss des Vertrages entwickelt werden (nachfolgend „Kunden-Materialien“). Der Kunde räumt newgen ein auf den Zeitraum und den Zweck der Vertragsdurchführung begrenztes, nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung der Kunden-Materialien ein.

7.7 Der Kunde erklärt, dass sämtliche newgen für die Durchführung des Vertrages bereitgestellten Kunden-Materialien frei von Schutzrechten Dritter sind oder dass der Kunde berechtigt ist, newgen diese Kunden-Materialien für die Durchführung des Vertrages zur Verfügung zu stellen und zur Nutzung gemäß der vereinbarten Leistungen unterzulizenzieren.



8. Verletzung der Rechte Dritter, Freistellung

8.1 Der Kunde stellt newgen von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere von Ansprüchen wegen Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen sowie Ansprüchen auf nachträgliche Vergütung von Urhebern gemäß §§ 32, 32a UrhG, die gegen newgen in Zusammenhang mit den vom Kunden bereitgestellten Kunden-Materialien erhoben werden sollten, auf erstes Anfordern hin frei. Der Kunde ist verpflichtet, auch unbegründete Ansprüche Dritter im Hinblick auf die bereitgestellten Kunden-Materialien abzuwehren. Dem Kunde bekannt werdende Ansprüche Dritter hat dieser newgen unverzüglich mitzuteilen. newgen ist berechtigt, selbst geeignete Maßnahmen zur Abwehr von Ansprüchen Dritter oder zur Verfolgung seiner Rechte vorzunehmen. Die Freistellung beinhaltet auch den Ersatz der Kosten, die newgen durch eine Rechtsverfolgung/-verteidigung entstehen bzw. entstanden sind. Davon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von newgen. Soweit newgen die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Kunden ausgeschlossen.

8.2 Im Gegenzug erklärt newgen, dass im Rahmen der Leistungen erstellte Materialen ebenfalls frei von Schutzrechten Dritter sind, oder dass newgen berechtigt ist, die Materialien für die Durchführung des Vertrages zu nutzen. Soweit der Kunde die von newgen unter dem Vertrag gelieferten Materialien selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, entfällt die vorstehende Erklärung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die von ihm oder einem Dritten vorgenommenen Änderungen keine Verletzung von Schutzrechten Dritter verursacht haben.

8.3 Für den Fall, dass gegen den Kunden oder gegen newgen von Dritten die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird, haben sich die Parteien jeweils unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, von der Geltendmachung betroffene Materialien entfernen zu lassen oder so zu modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr vorliegt. newgen hat das Recht, von der Geltendmachung betroffene Materialien auszutauschen oder so verändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr gegeben ist.



9. Personal von newgen, Einsatz von Subunternehmern, Auftragserteilung an Dritte

9.1 newgen ist bei der Wahl der Personen, die newgen zur Leistungserbringung einsetzt, frei.

9.2 Die von newgen eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Kunden und unterliegen nicht dessen Weisungsbefugnis. Dies gilt insbesondere, soweit von newgen eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Kunden erbringen.

9.3 newgen ist berechtigt für die Leistungserbringung Subunternehmer einzusetzen. newgen trägt dafür Sorge, dass sämtliche Anforderungen der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien, die auf den vom Subunternehmer auszuführenden Teil Anwendung finden, Bestandteil des Vertrags werden, den newgen mit dem jeweiligen Subunternehmer abschließt. Dies gilt insbesondere für die Vertraulichkeitsvereinbarung gemäß Ziffer 19.

9.4 Aufträge zur Produktion von Produkten, Fotos, Videos und anderen Gestaltungsmedien und Werbemitteln, an deren Erstellung newgen vertragsgemäß mitgewirkt hat, erfolgen im Namen sowie auf Rechnung des Kunden. newgen ist berechtigt, die vorstehenden Aufträge an Dritte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zur erteilen. In diesen Fällen erstattet der Kunde die angefallenen Kosten.



10. Kooperation mit anderen Auftragnehmern des Kunden

Gegenüber newgen gelten solche Vertragspartner des Kunden, die durch den Kunden ausdrücklich benannt werden (nachfolgend „Drittdienstleister“), als Erfüllungsgehilfen des Kunden sowie deren Wissen als Wissen des Kunden und umgekehrt. Willenserklärungen von Drittdienstleistern gegenüber newgen bedürfen der Genehmigung durch den Kunden in Textform.



11. Liefer- und Leistungszeit, höhere Gewalt, Leistungsverzögerung

11.1 newgen bewirkt die Lieferung, indem newgen entweder

a. die Leistungen auf Datenträgern/ Servern des Kunden installiert,

b. Leistungen in Drittprodukten oder auf Drittservices implementiert und dies dem Kunden mitteilt,

c. die Leistungen durch einen Link oder per E-Mail online abrufbar bereitstellt und dies dem Kunden mitteilt, oder

d. die körperlichen Leistungen versendet und dies dem Kunden mitteilt.

11.2 Die Lieferung von digitalen Leistungen erfolgt auf Basis von marktüblichen Formaten.

11.3 Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Leistungen versandbereit bei newgen bereitstehen, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Leistungen bereitgestellt werden und dies dem Kunden mitgeteilt wird.

11.4 Solange newgen

a. auf die Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder

b. auf den Zahlungseingang der vereinbarten Vergütung wartet oder

c. durch einen Fall höherer Gewalt an der Leistungserbringung verhindert ist,

gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung (nachfolgend „Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. newgen teilt dem Kunden derartige Behinderungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.



12. Vergütung der Leistung, Zahlungsmodalitäten

12.1 Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Vereinbarungen im Angebot.

12.2 Im Rahmen einer fortlaufenden Projektarbeit werden Zeitaufwände nach den im Angebot festgelegten Zeitpunkten oder Meilensteinen in Teilrechnungen abgerechnet.

12.3 Wiederkehrende Zahlungen und Pauschalen werden jährlich oder monatlich im Voraus, je nach Vereinbarung im Angebot, abgerechnet.

12.4 Leistungen, die der Kunde über die im Angebot vereinbarten Leistungen in Anspruch nimmt, werden zu den üblichen Stundensätzen von newgen abgerechnet, soweit nicht anderweitig im Angebot vereinbart.

12.5 Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Ziffer 4 nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, ist newgen berechtigt bereits erbrachte Leistungen in einer Teilrechnung abzurechnen.

12.6 Kommt der Kunde mit einem nicht unerheblichen Teil der Vergütung in Verzug, ist newgen berechtigt die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Begleichung der offenen Zahlungen einzustellen.

12.7 Der Kunde erklärt sich mit dem Erhalt von Rechnungen ausschließlich in elektronischer Form (PDF-Format) einverstanden.

12.8 Die Vergütung ist fällig und ohne Abzug zahlbar mit den in den Rechnungen gesetzten Zahlungsfristen.

12.9 Verpflichtungen gegenüber Dritten, die newgen im Rahmen der vereinbarten Leistungen eingeht und die Leistungen betreffen, die newgen nicht typischerweise selbst erbringt, beispielsweise externe Vervielfältigungskosten und Lizenzkosten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.

12.10 Reisekosten sind nach Erfordernis mit dem Kunden abzustimmen. Der erforderliche Aufwand ist vom Kunden freizugeben und wird auf Basis der entstandenen Kosten/Auslagen abgerechnet.

12.11 Der Kunde ist zu einer Nutzung von Leistungen, die über die in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinausgeht, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von newgen berechtigt. Bei Mehrnutzung ohne Zustimmung ist newgen berechtigt, die für die weitergehende Nutzung anfallende Vergütung in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden nachweist. Weitergehende außervertragliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

12.12 Sämtliche sonstigen im Zusammenhang mit der Nutzung der Leistungen möglicherweise entstehenden Kosten (z.B. für Speicherung und Übermittlung, Transportkosten, Verpackungskosten, GEMA-Gebühren, Abgaben für die Künstlersozialkasse und Zollkosten) werden vom Kunden getragen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.

12.13 Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.



13. Vertragslaufzeit und Kündigung

13.1 Projektverträge enden mit vollständiger Erbringung der geschuldeten Leistungen, ohne dass es einer Kündigung der Parteien bedarf.

13.2 Verträge im Rahmen einer fortlaufenden Zusammenarbeit der Parteien haben eine unbestimmte Laufzeit. Während der Laufzeit des Vertrages kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden, erstmals jedoch nach Ablauf eines (1) Jahres (Mindestlaufzeit).

13.3 Abweichend von vorstehender Ziffer 13.2 haben Verträge über die Leistung Social Media Performance Marketing eine Erstlaufzeit von sieben (7) Monaten und verlängern sich im Anschluss um jeweils zwei (2) weitere Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende gekündigt werden.

13.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für newgen vor, wenn der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht fristgemäß nachkommt.

13.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.



14. Gewährleistung

14.1 newgen leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt newgen nach eigener Wahl eine neue, mangelfreie Leistung oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn newgen dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Abweichungen, die die Leistungen nur unerheblich mindern, stellen keinen Mangel dar.

14.2 Bei Rechtsmängeln leistet newgen zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft newgen nach eigener Wahl eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit an den gelieferten Leistungen oder an ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Leistungen.

14.3 newgen übernimmt keine Gewähr dafür, dass durch Leistungen bestimmte Erfolge oder Veränderungen erzielt werden können.

14.4 newgen ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung gemäß Ziffer 12 bezahlt hat.

14.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Der Kunde hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

14.6 Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt.

14.7 Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch fehlerhafte Kunden-Materialen oder Abweichungen von vorgegebenen Spezifikationen in Bezug auf die Kunden-Materialien entstehen. Der Kunde hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder Dritte die Leistungen verändern, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Bearbeitungsaufwendungen durch newgen nicht wesentlich erschwert und der Mangel an den Leistungen bei der Übergabe vorhanden war.

14.8 Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.



15. Abnahme

15.1 Sofern Werkleistungen erbracht werden, gelten die nachfolgenden Regelungen dieser Ziffer 15 zur Abnahme.

15.2 Neben einer ausdrücklichen Aufforderung, stellen auch die Überlassung von Leistungen zur Prüfung sowie die Mittelung über die Bewirkung von Leistungen gemäß Ziffer 11.1 oder im Projektplanungstool eine Aufforderung zur Abnahme dar.

15.3 Der Kunde nimmt die Leistungen unverzüglich ab, wenn sie zur Abnahme bereitgestellt wurden und frei von Sach- und Rechtsmängeln sind.

15.4 Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Gestalterisch-künstlerische Gründe berechtigen ebenfalls nicht zur Abnahmeverweigerung.

15.5 Bei der Abnahmeprüfung festgestellte Mängel werden vom Kunden dokumentiert und newgen unverzüglich angezeigt.

15.6 Der Kunde kann die Abnahme ausdrücklich oder durch schlüssiges Handeln erklären. Die Leistungen gelten insbesondere auch als abgenommen, wenn der Kunde

a. die Leistungen nutzt, es sei denn, die Nutzung dient ausschließlich der Abnahmeprüfung, oder

b. nicht innerhalb von zwei (2) Wochen ab Bereitstellung der jeweiligen Leistung zur Abnahme wegen nicht nur unwesentlicher Mängel die Abnahme verweigert oder begründete Vorbehalte gegen die Abnahmefähigkeit erklärt hat.

15.7 Teilabnahmen von Leistungsbestandteilen sind möglich.



16. Einsatz von künstlicher Intelligenz

16.1 Teile der Leistungen können unter Einsatz von künstlicher Intelligenz (KI) erbracht werden. Soweit die Leistungen mittels KI erbracht werden, KI-Modelle enthalten oder verwenden, handelt es sich, insbesondere bei Content, Antworten, Analysen, Überblicken oder Vorschlägen, die durch die KI generiert werden, (nachfolgend „Leistungsergebnisse“) um unverbindliche Vorschläge. Alle durch KI generierte Leistungsergebnisse sind vor ihrer Verwendung und Umsetzung gesondert durch den Kunden zu überprüfen. newgen überprüft die Leistungsergebnisse nicht und übernimmt keine Gewähr dafür, dass ein durch KI erbrachtes Leistungsergebnis für den Kunden hilfreich ist und/oder dessen Problem bzw. Frage löst und/oder beantwortet.

16.2 newgen hat das Recht, den Einsatz von KI unverzüglich einzustellen, soweit gesetzliche oder anderweitige regulatorische Gründen vorliege, insbesondere auf Grund Vorgaben aus europäischen Richtlinien oder Verordnungen.



17. Haftungsbeschränkungen

17.1 Vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Ziffer 17 haftet newgen nur, wenn und soweit newgen, seinen gesetzlichen Vertretern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Falle des Schuldnerverzugs von newgen oder der von newgen zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) haftet newgen jedoch für jedes eigene schuldhafte Verhalten oder das seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen. Als wesentliche Vertragspflichten werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

17.2 Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von newgen, seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung von newgen der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.

17.3 Die in den vorstehenden Ziffern 17.1 bis 17.2 geregelten Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht im Falle der Übernahme ausdrücklicher Garantien, bei Ansprüchen wegen fehlender zugesicherter Eigenschaften und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall zwingender gesetzlicher Regelungen. Die in Ziffer 17.2 geregelten Haftungsbeschränkungen gelten ferner im Falle eines Schuldnerverzugs von newgen nicht für Ansprüche auf Verzugszinsen, auf die Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB sowie auf Ersatz des Verzugsschadens, der in den Rechtsverfolgungskosten begründet ist.

17.4 Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 17 unberührt.



18. Datenschutz

Die Parteien erbringen alle Leistungen unter Beachtung des geltenden Datenschutzrechts, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.



19. Vertraulichkeit

19.1 Die Parteien sind verpflichtet, sämtliche vertrauliche Informationen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Ziffer 19.2 (nachfolgend „Vertrauliche Informationen“) betreffend die Parteien, die während der Dauer des Vertrages oder vorvertraglich mitgeteilt oder offengelegt wurden oder in sonstiger Weise zur Kenntnis gelangt sind, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Zwecke der Durchführung des Vertrages, insbesondere nicht für eigene oder fremde Wettbewerbszwecke, zu verwenden. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Ziffer 19 ist keine Partei berechtigt, solche Informationen Dritten gegenüber ohne vorherige Zustimmung der jeweils anderen Partei zu offenbaren oder in sonstiger Weise offenzulegen.

19.2 Als Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Ziffer 19 gelten:

a. alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 85 Abs. 1 GmbHG;

b. Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG, mithin Informationen, (i) die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich und daher von wirtschaftlichem Wert sind und (ii) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber sind und (iii) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht; sowie

c. über den Schutz- und Anwendungsbereich des § 1 GeschGehG hinaus auch solche (Betriebs- und Geschäfts-) Geheimnisse und sonstige vertrauliche Informationen, die nicht Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind oder keinen besonderen wirtschaftlichen Wert haben oder aus anderen Gründen kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr.1 GeschGehG darstellen,

d. insbesondere Geschäfts- und/oder Finanzpläne, (Marketing-/Vertriebs-/Geschäfts-/Preis-) Strategien, (Marketing-/Vertriebs-/ Software-/Geschäfts-) Konzepte, Kalkulationsgrundlagen, Preislisten, Software-Algorithmen, Produkt- und/oder Programmspezifikationen, Lieferanten- und/oder Kundendaten, Verkaufs- und Marketingdaten bzw. Marketingpläne, sonstige Informationen zu (i) Bezugsquellen, (ii) Betriebs- und andere Kosten, (iii) der Organisation, der Beteiligungsstruktur, der Geschäftsführung, den Mitarbeitern, den Lieferanten, den Kooperationspartnern und/oder den Kunden (iv) den finanziellen, technischen, rechtlichen, steuerlichen oder (betriebs-) wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien.

19.3 Für die Einordnung als Vertrauliche Information ist unerheblich, (i) ob und auf welchem Trägermedium die jeweilige Vertrauliche Information verkörpert ist; (ii) ob die jeweilige Vertrauliche Information als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet ist; (iii) ob die jeweilige Vertrauliche Information aus Sicht der empfangenden Partei einen besonderen wirtschaftlichen Wert hat; (iv) ob neben dem Abschluss des Vertrages andere technische oder organisatorische Maßnahmen zum Schutze der Vertraulichkeit ergriffen werden.

19.4 Nicht als Vertrauliche Informationen gelten solche Informationen,

a. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die jeweils andere Partei offenkundig, ohne Weiteres öffentlich zugänglich oder allgemein bekannt waren;

b. die zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehören;

c. die nach der Offenlegung durch eine Partei ohne schuldhafte Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten durch die andere Partei öffentlich bekannt werden;

d. die einer Partei bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei ohne Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Geheimhaltungspflichten rechtmäßig bekannt geworden sind, insbesondere die betreffende Vertrauliche Information der einen Partei mittels einer anderen Quelle als der anderen Partei zugänglich wird, vorausgesetzt, die eine Partei hat keinen Grund zur Annahme, dass diese Quelle selbst durch eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung gehindert ist, die Vertrauliche Information offenzulegen;

e. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch eine Partei bereits im Besitz der anderen Partei waren oder der anderen Partei anderweitig bekannt waren, ohne, dass dies auf einer Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Geheimhaltungspflichten beruht;

f. die zum Zeitpunkt der Offenlegung durch eine Partei von der anderen Partei, deren Organen oder Mitarbeitern unabhängig entwickelt worden sind.

19.5 Die in Ziffer 19.1 geregelten Pflichten gelten nicht,

a. soweit die betreffende Partei einer Weitergabe oder Offenlegung oder Verwendung für vertragsfremde Zwecke zuvor schriftlich zugestimmt hat;

b. für eine Weitergabe oder sonstige Offenlegung gegenüber Mitarbeitern, Gesellschaftern, Beratern, Dienstleistern, Lieferanten, Subunternehmern, Service Providern (z.B. Rechenzentren) einer Partei, soweit für die Durchführung oder Beendigung des Vertrages, insbesondere für den Vertragszweck, erforderlich (Need-to-know-Prinzip) sowie zum Zwecke der Erfüllung gesetzlicher Pflichten sowie zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung;

c. für eine Weitergabe oder sonstige Offenlegung aufgrund einer bindenden gerichtlichen Entscheidung oder einer zwingenden behördlichen Anordnung oder zwingender gesetzlicher (Offenlegungs-) Pflichten. In diesem Fall hat jede Partei die andere Partei unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Offenlegungsverpflichtung in Textform zu benachrichtigen. Die Vertraulichen Informationen dürfen dabei jeweils nur insoweit offengelegt werden, wie eine zwingende Offenlegungspflicht besteht.

19.6 Gesetzlich zwingende Ausnahmen von der in dieser Ziffer 19 geregelten Geheimhaltungsverpflichtung (z.B. §§ 3 Abs. 2, 5 GeschGehG, §§ 6 und 9 HinschG) bleiben unberührt.

19.7 Die Parteien sind verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugriff, unbefugter Weitergabe, Nutzung, Verwertung oder Veröffentlichung sowie vor Missbrauch durch Dritte zu schützen. Dabei ist mindestens die gleiche Sorgfalt anzuwenden, welche die empfangende Partei zum Schutz eigener Informationen von vergleichbarer vertraulicher Art anwendet.

19.8 Die Parteien haben alle ihnen übergebenen Vertraulichen Informationen (einschließlich sämtlicher davon gefertigten Kopien, Abschriften, Aufzeichnungen auf elektronischen oder sonstigen Datenträgern oder sonstigen Vervielfältigungen) unverzüglich nach Beendigung des Vertrages an die andere Partei herauszugeben bzw. deren Herausgabe sicherzustellen oder auf Verlangen der betreffenden Partei zu vernichten und/oder von Datenträgern zu löschen bzw. sicherzustellen, dass diese vernichtet bzw. gelöscht werden, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung bzw. Speicherung besteht. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht insoweit nicht.

19.9 Etwaige weitergehende Rechte und Ansprüche im Hinblick auf Vertrauliche Informationen, einschließlich solcher aus dem GeschGehG und dem HinSchG, bleiben von den Regelungen dieser Ziffer 19 unberührt.

19.10 Die Verletzung der Verschwiegenheitsverpflichtung stellt eine erhebliche Verletzung des Vertrages dar, die die verletzte Partei zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt. Macht die verletzte Partei im Einzelfall für einen solchen Verstoß von diesem Recht der Kündigung keinen Gebrauch, behält sie sich das Recht einer Kündigung (aus wichtigem Grund) im Wiederholungsfall vor.

19.11 Die Verletzung von gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungspflichten unterliegt nach § 23 GeschGehG strafrechtlichen Sanktionen.

19.12 Die Verschwiegenheitsverpflichtung gilt klarstellend zwei (2) Jahre über die Beendigung des Vertrages hinaus.



20. Referenz

20.1 newgen ist berechtigt den Kunden und die für den Kunden erbrachten Leistungen als Referenz zu nutzen und insbesondere in Präsentationen, Case Studies, auf der Website, in Artikeln, Interviews oder Pressemitteilung zu nennen.

20.2 Der Kunde erklärt sich hiermit ausdrücklich mit dem Gebrauch von Firma, Markenzeichen und anderen geschützten Zeichen durch newgen zur Referenznennung einverstanden.

20.3 Der Kunde kann der Nennung als Referenz jederzeit widersprechen.



21. Abtretung von Ansprüchen, Aufrechnung

21.1 Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von newgen berechtigt, Forderungen aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu newgen abzutreten; § 354a HGB bleibt unberührt.

21.2 Soweit nicht abweichend im Einzelfall geregelt, ist keine Partei berechtigt, gegen Ansprüche einer anderen Partei aus diesem Vertrag aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung geltend zu machen, es sei denn, die Ansprüche der jeweiligen Partei, die ein Recht zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung geltend macht, sind entscheidungsreif und unbestritten oder durch die andere Partei anerkannt oder durch rechtskräftige Entscheidung eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts festgestellt worden, diese Einschränkung gilt nicht für synallagmatische, d.h. gegenseitig voneinander abhängige Ansprüche.



22. Anwendbares Recht, Vertragsänderungen, Gerichtsstand und Erfüllungsort

22.1 Diese AGB und die darin geregelten Verträge unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

22.2 Jede Änderung oder Ergänzung dieser AGB und der darin geregelten Verträge bedürften der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.

22.3 Das Schriftformerfordernis nach diesem Vertrag ist auch gewahrt,

a. wenn die Parteien eine elektronische Kopie eines handschriftlich unterzeichneten Dokumentes übermitteln;

b. wenn die Parteien ihre Unterschriften zumindest mittels elektronischer Signaturen im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 der europäischen eIDAS-Verordnung leisten (d.h. Daten in elektronischer Form, die mit anderen elektronischen Daten verbunden oder logisch verknüpft sind und die der Unterzeichner zum Unterschreiben verwendet); z.B. per DocuSign.

22.4. Der Sitz von newgen ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den AGB. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

22.5 Erfüllungsort ist der Sitz von newgen.



23. Salvatorische Klausel

23.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine hierin künftig aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese AGB eine Regelungslücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages bzw. bei der späteren Aufnahme der betreffenden Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bekannt, wonach eine salvatorische Erhaltensklausel lediglich die Beweislast umkehrt. Es ist jedoch der ausdrückliche Wille der Parteien, die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unter allen Umständen aufrechtzuerhalten und damit § 139 BGB insgesamt abzubedingen.



Stand: 07. Oktober 2025